WILLISAU Sie legt die Leitplanken für das künftige Erscheinungsbild von Willisau: die Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Die Bevölkerung wurde am Montagabend in der Festhalle über die Änderungen informiert.
«Es wird nun ziemlich technisch», warnte Reto Derungs, Ortsplaner Willisau, die rund 140 interessierten Personen vor. Darauf folgten Karten, Abkürzungen, Zahlen en masse. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung: ein äusserst komplexes Thema. Doch alles der Reihe nach.
Weshalb brauchts das?
In Willisau wurde die letzte Gesamtrevision der Nutzungsplanung im Zuge der Gemeindefusion vorgenommen und liegt rund zehn Jahre zurück. Seitdem hat sich im Kanton – wie auf Bundesebene – viel geändert. Die Gemeinden sind dazu verpflichtet, ihre Nutzungsplanung bis im Jahr 2023 an das übergeordnete Planungsrecht und an die neu schweizweit einheitlichen Baubegriffe anzupassen. Ziel der Anpassungen ist es, die Siedlungen vermehrt nach innen zu verdichten, statt ins Grüne zu bauen.
Überbauungsziffer ersetzt Ausnützungsziffer
Dabei ändert sich so einiges: Die Ausnützungsziffer wird durch die Überbauungsziffer (Erklärung im Kasten «Ausnützungsziffer fällt weg») und Geschossigkeit durch Gesamthöhe ersetzt. Die Grenzabstände werden neu bemessen und sind pro Bauzone allseitig gleich.
Und diese Änderungen sollen nun dazu führen, dass verdichteter gebaut wird? «Nein», sagt Derungs auf WB-Anfrage, «diese Formalitäten sind ein reiner Systemwechsel. Dieser hat nichts mit Verdichtungsabsichten zu tun.» Sondern? «Die Umstellung auf die Überbauungsziffer vollzog der Kanton in der Überzeugung, das Baurecht für die Bürger verständlicher zu machen.»
«Keine falschen Ängste schüren»
Verdichtung sei eine zentrale Forderung aus Raumplanungsgesetz und Richtplan, dürfe aber nicht flächendeckend im Rahmen eines Systemwechsels erfolgen, sondern quartierweise, an «geeigneten» Orten. So auch in der vorliegenden Ortsplanungsrevision. In erster Linie soll der alte Zonenplan ins neue System überführt werden. «Dabei sollen die Rechte der Grundeigentümer möglichst gewahrt werden», betont Derungs. «Es ist wichtig, klar zu kommunizieren, damit keine falschen Ängste entstehen.» Ein Block im Einfamilienhausquartier? «Das wird es auch in Zukunft nicht geben – die Obergrenzen der Gebäudehöhen werden nicht erhöht.» Wirkliche Verdichtung werde mit der vorliegenden Revision nur für die Quartiere geschaffen, welche im Siedlungsleitbild von 2015 strategisch dafür vorgesehen waren.
31 Gestaltungspläne sollen aufgehoben werden
Die «Bereinigung» des bisherigen Zonenplanes von Willisau sei laut Reto Derungs notwendig gewesen. Der verbesserte und auf die neuen Vorschriften angepasste Zonenplan hat Folgen: Die Gestaltungspläne sind nicht mehr anwendbar, sobald die neue Ortsplanung in Kraft ist (einzige Ausnahme: bis 2023 dürfen unbebaute Parzellen noch gemäss Gestaltungsplan fertig gebaut werden). Aus diesem Grund möchte die Gemeinde möglichst viele Gestaltungspläne aufheben (31 Stück). Damit die grundsätzliche Bebauungsstruktur sowie die Rechte der Grundeigentümer auch nach der Aufhebung gewahrt bleiben, wurde der Zonenplan in den betroffenen Gebieten jeweils wie folgt angepasst: Zum einen wurden Überbauungsziffer und Gesamthöhe auf die Bestimmungen im Gestaltungsplan abgestimmt. Diese können teilweise deutlich vom geltenden Zonenplan abweichen. Zum anderen werden Gemeinschaftsflächen aus dem Gestaltungsplan als Verkehrs- oder (überlagerte) Grünzone ausgeschieden.
Weilerzonen = Nichtbauzonen
Eine wichtige Änderung im neuen Zonenplan: Die Kernzone C wird auf die Kreuzstrasse, Ettiswilerstrasse und das Gebiet Chronematt ausgedehnt, da diese laut Planungsbericht «Zentrumscharakter» aufweisen. Aus dem gleichen Grund soll der Raum zwischen der bisherigen Umgebungszone Städtchen und dem Bahnhof flächendeckend der Kernzone C zugewiesen werden.
Neu werden die Weilerzonen (Daiwil, Schülen, Rohrmatt) den Nichtbauzonen zugewiesen. Dadurch sind die dort ausgewiesenen Neubaubereiche nicht mehr zulässig – sie wurden aus dem Zonenplan gestrichen.
Des Weiteren wird im Vorprüfungsbericht die Ausscheidung einer «Freihaltezone Wildtierkorridor» nördlich der Arbeitszone Wydenmatt gefordert. Bedeutet? In diesem Korridor darf nicht gebaut werden, auch starke Elektrozäune sind nicht zugelassen.
Ein Korridor soll auch beidseitig entlang der Bahnlinie im Abstand von 20 Metern in der Bauzone gesichert werden. Dies um den Raum für eine zukünftige Bahnverbindung nach Nebikon zu sichern, also für eine allfällige Wiggertalbahn. Die Erstellung eines zweiten Gleises soll möglich sein.
In der Wydenmatt wird eingezont
In der Arbeitszone Wydenmatt sollen rund 6000 Quadratmeter von der Landwirtschaftszone in die Arbeitszone eingezont werden. Die Fläche liegt zwischen Bauzone im Norden und Westen sowie dem Schützenhaus im Süden und ist über den Kreisel Wydenmatt und dessen Erschliessungsstrasse gut erschlossen. Erst mit einer Einzonung könne die bisher unbebaute Bauzone auf der Parzelle 1795 sinnvoll erschlossen und bebaut werden, heisst es im Planungsbericht. Dadurch sei eine «zonengemässe Nutzung» in «zeitgemässer Dichte» möglich.
Vorgaben zum Gewässerraum
Der Bund schreibt im Gewässerschutzgesetz vor, dass die Kantone den Gewässerraum entlang von Flüssen, Bächen und Seen bis Ende 2018 festlegen und in der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigen müssen. Demzufolge muss für Fliessgewässer mit einer Gerinnsohle von zwei Metern eine natürliche Breite von elf Metern eingeräumt werden. Ab zwei bis 15 Metern Gerinnsohle muss die zweieinhalbfache Breite der Gerinnsohle plus sieben Meter an Gewässerraum gegeben sein. Die Folge: Auf diesem Raum darf nicht gebaut werden. Die Breite des Gewässerraums ist abhängig von der Bebauungsdichte und davon, wie ausgebaut der Hochwasserschutz in dem Gebiet ist.